Rechtsprechung
   VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3357
VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19 (https://dejure.org/2020,3357)
VG Potsdam, Entscheidung vom 16.01.2020 - 8 K 2416/19 (https://dejure.org/2020,3357)
VG Potsdam, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 8 K 2416/19 (https://dejure.org/2020,3357)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,3357) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17

    Erhebung von Wasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühren

    Auszug aus VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr erfasst auch die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr und führt zur Gesamtnichtigkeit der Trinkwasserversorgungsgebührensatzung und der Schmutzwassergebührensatzung, da den Satzungen damit ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 32).

    Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 29).

    Eine Gebührenstaffelung nach der Größe des Durchflusses des verwendeten Wasserzählers - wie in § 4 Abs. 2 TWGS 2016 bzw. in § 4 Abs. 1 SWGS 2016 vorgesehen - stellt einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar (vgl. etwa OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris, Rn. 97; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 und vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30).

    Dem Zählermaßstab liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich auch der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981, a. a. O., Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30).

    Diese ist an den hierfür geltenden Maßstäben, wie sie insbesondere vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der Entscheidung vom 13. August 2019 (OVG 9 A 5.17) aufgestellt worden sind, zu messen.

    Schon deshalb greifen die vorgenannten Grundsätze hier nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 31; vgl. auch Kluge, in: Becker (u. a.), KAG Bbg, Stand: April 2015, § 6 Rn. 298 f., 303 f.).

    In Betracht kommen insofern mit den Grundsätzen der Typengerechtigkeit bzw. der Verwaltungspraktikabilität in Zusammenhang stehende Abweichungen zum einen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 31).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10

    Normenkontrollantrag gegen eine Gebührensatzung: Grundgebühr von 14 Euro je Monat

    Auszug aus VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Inäquivalenz sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Gebührenanteil, der über die Grundgebühr finanziert werde, gering sei und nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2016 (OVG 9 A 6.10) sogar die Erhebung der Gebühr mit einem keine Differenzierung vorsehenden Einheitssatz zulässig wäre.

    Die Erhebung der Grundgebühr als einer - nur am Maßstab des Äquivalenzprinzips, nicht auch am Prinzip der Abgabengerechtigkeit zu messenden - Einheitsgebühr soll nach der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zulässig sein, wenn der Anteil an Vorhaltekosten, der mit den Grundgebühren gedeckt wird, so niedrig ist, dass die Grundgebühr nur als eine Art Sockel-Entgelt anzusehen ist (Urteil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10 -, juris, Rn. 21).

    Sie kann auch dann zulässig sein, wenn über die Grundgebühren insgesamt nur ein geringes Kostenvolumen auf die Angeschlossenen verteilt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rn. 21).

    Sollte beides nicht zutreffen, soll es auf den Anteil an den Gesamtkosten, der mit den Grundgebühren gedeckt wird, ankommen und die Erhebung der Grundgebühr als Einheitsgebühr dann zulässig sein, wenn dieser Anteil wiederum gering ist (bei 50% jedenfalls nicht gegeben: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rn. 20).

  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

    Auszug aus VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 29).

    Dem Zählermaßstab liegt die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Nennleistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Wasserversorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich auch der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981, a. a. O., Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - 9 A 2813/12

    Duisburgs Abfallentsorgungsgebührensatzung für 2012 nichtig

    Auszug aus VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Dieser Vorgabe wird entsprochen, wenn in der vom Einrichtungsträger zu erstellenden Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz bestimmt wird, die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse), in der Weise veranschlagt werden, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris, Rn. 35; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2018 - VG 6 L 151/16 -, juris, Rn. 10; Kluge, a. a. O., Stand: Juni 2019, § 6 Rn. 265, 376).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Auszug aus VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris, Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris, Rn. 35; Kluge, a. a. O., Stand: Juni 2019, § 6 Rn. 380 ff., 387 a; vgl. zum Ganzen auch: Urteil der Kammer vom 22. Mai 2019 - VG 8 K 6/14 -, juris, Rn. 42).
  • VG Potsdam, 22.05.2019 - 8 K 6/14

    Abwasser- und Trinkwassergebühren; Gewinne, die einer Gemeinde auch aus einer nur

    Auszug aus VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris, Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris, Rn. 35; Kluge, a. a. O., Stand: Juni 2019, § 6 Rn. 380 ff., 387 a; vgl. zum Ganzen auch: Urteil der Kammer vom 22. Mai 2019 - VG 8 K 6/14 -, juris, Rn. 42).
  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Die Einhaltung der durch das Kostenüberschreitungsverbot gezogenen Obergrenze ist grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible bzw. stimmige Gebührenkalkulation oder Gebührenbedarfsberechnung zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris, Rn. 57 und 65; ebenso zur Beitragskalkulation: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris, Rn. 35; Kluge, a. a. O., Stand: Juni 2019, § 6 Rn. 380 ff., 387 a; vgl. zum Ganzen auch: Urteil der Kammer vom 22. Mai 2019 - VG 8 K 6/14 -, juris, Rn. 42).
  • VG Cottbus, 30.04.2018 - 6 L 151/16

    Erhebung von Friedhofsgebühren: Kalkulation für die Bemessung des Gebührensatzes

    Auszug aus VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Dieser Vorgabe wird entsprochen, wenn in der vom Einrichtungsträger zu erstellenden Gebührenkalkulation, auf deren Grundlage der Gebührensatz bestimmt wird, die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse), in der Weise veranschlagt werden, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris, Rn. 35; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2018 - VG 6 L 151/16 -, juris, Rn. 10; Kluge, a. a. O., Stand: Juni 2019, § 6 Rn. 265, 376).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Eine Gebührenstaffelung nach der Größe des Durchflusses des verwendeten Wasserzählers - wie in § 4 Abs. 2 TWGS 2016 bzw. in § 4 Abs. 1 SWGS 2016 vorgesehen - stellt einen grundsätzlich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar (vgl. etwa OVG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78.00.NE -, juris, Rn. 97; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rn. 32 und vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 30).
  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
  • OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18

    Abwassergebühr, Gebührenstaffelung; Grundsatz der Abgabengleichheit;

  • VerfG Brandenburg, 17.03.2023 - VfGBbg 24/21

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Kostenentscheidung;

    Im Hinblick auf den durchgreifenden Verstoß der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden TWGS in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 und der SWGS in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2015 gegen das Äquivalenzprinzip sowie gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und den damit fehlenden erforderlichen Mindestinhalt nach § 2 Abs. 1 KAG (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. Januar 2020 ‌- VG 8 K 2416/19 -,‌ Rn. 34, juris) seien die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen gewesen.

    Die Berichterstatterin habe sich für ihre Entscheidung auch nicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Januar 2020 (VG 8 K 2416/19) stützen dürfen.

    Zum anderen haben sowohl das Gericht unter Verweis insbesondere auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 16. Januar 2020 ‌- VG 8 K 2416/19 -,‌ Rn. 34 ff., juris) als auch der Kläger des Ausgangsverfahrens unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. August 2019 ‌- OVG 9 A 5.17 -,‌ juris) darauf hingewiesen, dass das Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juni 2019 zwischenzeitlich überholt sein dürfte.

  • VG Potsdam, 22.09.2021 - 8 K 6265/17
    Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt werden (so Urteile der Kammer vom 21. Juni 2021 - 8 K 2001/15 -, juris Rn. 43f. und vom 16. Januar 2020 - VG 8 K 2416/19 -, juris Rn. 35 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris Rn. 29).

    Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler darf nur abgewichen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (zu der Begründung eines sachlichen Grundes vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 31; Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020, a.a.O., Rn. 36 ff.).

    So erfasst nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr auch die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr und führt zur Gesamtnichtigkeit der entsprechenden Satzung, da dieser damit ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2013, a.a.O., Rn. 32, so auch Urteile der Kammer vom 16. Januar 2020, a.a.O., juris Rn. 34 und vom 21. Juni 2021, a.a.O. Rn. 51).

  • VG Potsdam, 21.06.2021 - 8 K 2002/15
    Allerdings muss die Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung durch den Gebührenpflichtigen in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt werden (so Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020 - VG 8 K 2416/19 -, juris, Rn. 35 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O., Rn. 29).

    Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler darf nur abgewichen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (zu der Begründung eines sachlichen Grundes vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 31; Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020 - VG 8 K 2416/19 -, juris, Rn. 36 ff.).

    So erfasst nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr auch die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr und führt zur Gesamtnichtigkeit der entsprechenden Satzung, da dieser damit ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2013 - OVG 9 A 5.17 -, juris, Rn. 32, so auch Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020 - 8 K 2416/19 -, juris, Rn. 34).

  • VG Potsdam, 30.09.2021 - 8 K 2384/17
    Von der dadurch vorgegebenen linearen Staffelung der Gebührensätze für unterschiedlich große Wasserzähler darf nur abgewichen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist (zu der Begründung eines sachlichen Grundes vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 31; Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020, - 8 K 2416/19 -, juris, Rn. 36 ff.).

    So erfasst nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr auch die Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr und führt zur Gesamtnichtigkeit der entsprechenden Satzung, da dieser damit ein Teil des nach § 2 Abs. 1 KAG erforderlichen Mindestinhalts fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2013, a.a.O., Rn. 32, so auch Urteile der Kammer vom 16. Januar 2020, a.a.O., juris Rn. 34 und vom 21. Juni 2021, a.a.O. Rn. 51).

  • VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
    Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. Januar 2020 - 8 K 2416/19 -, juris Rdnr. 52 m. w. N.).
  • VG Potsdam, 30.08.2021 - 8 K 626/21
    Werden mehrere Grundgebührenmaßstäbe kombiniert - wie vorliegend die Zahl der Grundstücke, der Hausanschlüsse bzw. Wasserbezugsstellen und die Größe des Wasserzählers -, muss aber sichergestellt sein, dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10 -, juris Rn. 37; vgl. auch Urteil der Kammer vom 16. Januar 2020 - 8 K 2416/19 -, juris Rn. 35).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 5 K 3761/17
    Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16. Januar 2020 - 8 K 2416/19 -, juris Rn. 52 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht